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Jugendhilfeverbund „Seebad"

Ambulante Hilfen zur Erziehung

Ambulante Hilfen können im Rahmen des Rechts auf Hilfe zur Erziehung bei den zuständigen Jugendämtern beantragt werden und sind für die Familien kostenfrei.

Die Ambulanten Hilfen zur Erziehung sind konzipiert als sozialpädagogische Unterstützung für Familien, Kinder und Jugendliche, die in problematischen Lebenslagen und/ oder Krisen Hilfe benötigen. Die gesetzliche Grundlage hierfür sind die §§ 27, 30, 31, 35 und 41 SGB VIII.

Ziel der ambulanten Hilfen zur Erziehung ist die Erschließung und Aktivierung eigener Ressourcen der Hilfeempfänger und die unterstützende Begleitung auf dem Weg zu selbständiger Problembewältigung.

Der DRK- KV-MOHS e.V. bietet ambulante Hilfen zur Erziehung in Strausberg/Umgebung und Beeskow/Umgebung an.

Stationäre Hilfen zur Erziehung

Stationäre Hilfen zur Erziehung greifen bei Kindern und Jugendlichen, die eine Erziehung außerhalb des Elternhauses bedürfen. Die Belegung erfolgt über das Jugendamt.

Die Kinder/Jugendlichen werden in einer Wohngruppe oder einer sonstigen betreuten Wohnform durch pädagogisch-therapeutische Hilfen in ihrer Entwicklung gefördert.

Ziel ist, die Rückführung in die Herkunftsfamilie und/oder die Vorbereitung auf ein selbständiges Leben im eigenen Wohnraum. Derzeit bieten wir Betreutes Jugendwohnen in Strausberg, Mädchen- Wohngruppen in Eggersdorf und Erkner sowie die Betreuung in einer Erziehungsstelle in Briesen an.

Mädchen-Wohngruppen

Unterbringungsgrundlage ist der § 27 in Verbindung mit den §§ 34, 41 SGB VIII und der §35a SGB VIII nach intensiver vorheriger Prüfung.

Unsere beiden Mädchen- Wohngruppen bieten Raum für Mädchen und junge Frauen im Alter von 12-18 Jahren (in Ausnahmefällen 10-21 Jahren). Zum betreuten Personenkreis gehören Mädchen aus krisenbelasteten Familien, anderen Einrichtungen, Psychiatrien oder Pflegeverhältnissen, die zum Zeitpunkt der Adoleszenz noch nicht in der Lage sind, gestellten Anforderungen gerecht zu werden, eine autonome weibliche Identität zu entwickeln und einer intensiven pädagogischen/heilpädagogischen Betreuung in einer Einrichtung bedürfen.

Der bewusst überschaubare und intensive Betreuungsrahmen mit nur acht Plätzen ermöglicht einen individuellen und flexiblen Hilfeprozess mit unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen je nach vorrangiger Problemlage und Zielsetzung.

In der Wohngruppe finden v.a. die Mädchen ein Zuhause, die mit traditionellen Hilfs- und Förderangeboten nicht oder nur unzureichend zu erreichen sind bzw. waren, da sie diese als zu stigmatisierend und diskriminierend empfanden. Es handelt sich um Mädchen, welche tiefe Bindungsstörungen und/oder Beziehungsverletzungen erlebt haben, welche unter sexueller, körperlicher oder seelischer Gewalt leiden und traumatische Erfahrungen verarbeiten müssen.

Betreutes Jugendwohnen

Betreutes Wohnen für junge Menschen ist als sonstige betreute Wohnform eine Form von Hilfe zur Erziehung (§ 34 SGB VIII) oder eine Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII).

Dies trifft auch dann zu, wenn das Betreute Jugendwohnen im Anschluss an eine Heimerziehung, eine andere sonstige betreute Wohnform oder eine Vollzeitpflege gewährt wird. Die Belegung erfolgt durch das Jugendamt.

Für die Aufnahme in das Betreute Jugendwohnen ist die Mitwirkungs- und Kooperationsbereitschaft des jungen Menschen Voraussetzung. Insbesondere muss die Bereitschaft zum Jugendwohnen sowie die Bereitschaft, Betreuung und Beratung zu akzeptieren, vorhanden sein. Ebenso sollten Zielperspektiven in schulischer bzw. beruflicher Hinsicht sowie ein Mindestmaß an Selbständigkeit in Alltagsvollzügen bestehen.

Erziehungsstelle Briesen

Die Erziehungsstelle in Briesen bietet Raum für ein Kind. Das Aufnahmealter sollte zwischen dem ersten und zwölften Lebensjahr sein. Die Aufenthaltsdauer richtet sich nach dem pädagogischen Förderbedarf, wobei diese Hilfeform grundsätzlich auf einen längerfristigen Zeitraum angelegt ist.

Unser Angebot gilt für Kinder mit Entwicklungsstörungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten im sozialen und/oder schulischen Bereich, im psychomotorischen, sprachlichen und/oder emotional-affektiven Bereich, bei denen eine mittel- bis langfristige Unterbringung aufgrund der Situation der Herkunftsfamilie notwendig erscheint und ein familiärer und dichter Betreuungs- und Bezugsrahmen zur individuellen Persönlichkeitsentwicklung und adäquaten Förderung angezeigt ist.

So betreuen wir u.a. Kinder, deren Verhaltensweisen als Folge traumatischer Ereignisse zu verstehen sind. Beispielsweise:

  • Unterversorgung/ emotionale Vernachlässigung/ Misshandlung

  • Traumatischer Trennung von geliebten Bezugspersonen

  • überwältigende Ereignisse

Die Unterbringung in einer Erziehungsstelle muss als Jugendhilfe-Leistung beim örtlichen Jugendhilfe-Träger beantragt und von ihm formell aufgrund von Hilfeplanung gem. § 36 KJHG gewährt werden. Die rechtliche Grundlage des Angebotes bildet der § 27 SGB VIII in Verbindung §§34 und 41 SGB VIII.