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Informationen zu den Elternbeiträgen in den DRK-Kitas

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Jule-Sophie Hermann

Neue Corona-Richtlinien für Kita-Elternbeiträge bieten den Eltern die Möglichkeit, mit dem Verzicht auf die Betreuung Ihrer Kinder von Beiträgen freigestellt werden.

Wir möchten alle Eltern der DRK-Kitas darüber informieren, dass die am 28. Januar 2021 beschlossene Kita-Richtlinie Kita-Elternbeitrag Corona 2021 nach neusten Beschlüssen bis einschließlich 30.06.2021 gültig ist. 

Die Richtlinie soll einen finanziellen Anreiz und Ausgleich dafür schaffen, dass Eltern vom Einrichtungsträger beitragsfrei gestellt werden, wenn sie der Aufforderung der Landesregierung folgend in der angespannten Pandemiezeit ihre Kinder nicht in die Kita bringen, sondern zu Hause selbst betreuen oder die Betreuung in der Kita nur auf den zwingenden Bedarf reduzieren. 

Voraussetzung für die Beitragsfreistellung ist, dass für den Zeitraum von mindestens einem Monat die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit gar nicht oder bis maximal 50% der Anwesenheitstage Anspruch genommen wird und deshalb vollständig oder hälftig auf die Erhebung des Elternbeitrages beginnend ab Januar verzichtet wird. 

Die bereits gezahlten Elternbeiträge für den Monat Januar 2021 werden entsprechend dieser Voraussetzung vollständig oder hälftig rückerstattet. Eine Antragsstellung ist nicht notwendig. 

Ab Februar 2021 müssen die Eltern bis zum 8. eines Monats verbindlich dem Träger gegenüber erklären, in welchem Umfang Sie die Betreuungsleistung (volle Anwesenheitstage) im jeweiligen Monat nicht in Anspruch nehmen wollen, um den Lastschrifteinzug für den laufenden Monat zu stoppen. Alternativ ist die Erklärung bis zum 15. des Monats abzugeben, um Ansprüche geltend zu machen. In diesem Fall wird das Geld zum Ende des Folgemonats erstattet. Die Erklärung zieht eine verbindliche Nichtanwesenheit Ihres Kindes nach sich. Mit dieser verbindlichen Erklärung leisten Sie einen Beitrag dazu, den Personaleinsatz und die Gruppenbildung in der pandemischen Situation unter Beachtung des Rahmenhygieneplan bedarfsgerecht zu gestalten. 

Die Notwendigkeit einer Antragsstellung auf Beitragserstattung ist somit nicht gegeben.